Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, dass dem Straf- und Zivilkläger von der Täterschaft auch Steinchen in die Radkappen gelegt worden seien, was Auswirkungen auf die Bremswirkung des Fahrzeugs hätte haben können (verbunden mit möglichen gravierenden Folgen), müsse dies als willkürlich taxiert werden, habe sie doch diesbezüglich im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO die (Teil-)Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. 4.3