Bei der Sachbeschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, d.h. um ein Delikt, welches nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt werde und damit um eine Erscheinungsform minderer bzw. geringfügiger Delinquenz. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, dass dem Straf- und Zivilkläger von der Täterschaft auch Steinchen in die Radkappen gelegt worden seien, was Auswirkungen auf die Bremswirkung des Fahrzeugs hätte haben können (verbunden mit möglichen gravierenden Folgen), müsse dies als willkürlich taxiert werden, habe sie doch diesbezüglich im Rahmen der Mitteilung gemäss Art.