Die Aufnahmen müssten demzufolge als «heimlich erstellt» und damit als «rechtswidrig erlangt» bezeichnet werden. Im Weiteren handle es sich bei den Tatvorwürfen nicht um «schwere Taten» im Sinn von Art. 141 StPO, welche die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu rechtfertigen vermöchten. Bei der Sachbeschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, d.h. um ein Delikt, welches nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt werde und damit um eine Erscheinungsform minderer bzw. geringfügiger Delinquenz.