Auf die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft gewürdigten Aufnahmen, auf welchen die in der Einstellhalle angebrachten Aufkleber mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung zu erblicken seien, könne ohnehin nicht abgestellt werden, seien diese doch erst nach den mutmasslichen Taten erstellt worden. Vollends widersinnig sei es alsdann, aus diesen den Schluss ziehen zu wollen, die Stockwerkeigentümer hätten damit ihr Einverständnis zur Videoüberwachung gegeben. Die Aufnahmen müssten demzufolge als «heimlich erstellt» und damit als «rechtswidrig erlangt» bezeichnet werden.