Anders als die Staatsanwaltschaft meine, treffe somit nicht zu, dass die Aufnahmen rechtmässig erstellt worden seien, weil alle Stockwerkeigentümer vorgängig über die Videoüberwachung informiert worden seien und ihre Einwilligung dazu erteilt hätten. Auf die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft gewürdigten Aufnahmen, auf welchen die in der Einstellhalle angebrachten Aufkleber mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung zu erblicken seien, könne ohnehin nicht abgestellt werden, seien diese doch erst nach den mutmasslichen Taten erstellt worden.