4 buchs (ZGB; SR 210), demnach um einen Gebäudeteil, der ex lege nicht zu Sonderrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers ausgeschieden werden könne. Um diese Einstellhalle – auf welche Art auch immer – mittels Videokameras legal überwachen zu können, wäre zwingend ein entsprechender (und wohl einstimmiger) Beschluss aller beteiligten Stockwerkeigentümer notwendig gewesen.