Ausserdem sei der Straf- und Zivilkläger durch die aufgenommenen Straftaten des Beschuldigten direkt betroffen und habe mit der Dashcam einzig seinen eigenen Parkplatz bzw. seinen eigenen Personenwagen und nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugängliche Räume gefilmt. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich unter Verweis auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Unverwertbarkeit der fraglichen Überwachungsaufnahmen.