Immerhin sei auf einer Aufnahme ersichtlich, dass ein Nachbar in die Dashcam winke, was auf Kenntnis der Videoüberwachung schliessen lasse. Weiter hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass selbst bei Vorliegen einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung eine solche mit Blick auf den Rechtfertigungsgrund der überwiegenden privaten Interessen nicht widerrechtlich wäre. Bei den fraglichen Aufnahmen habe es sich um anlassbedingte Aufnahmen gehandelt, weshalb die Polizei denn auch bereits zuvor über die Aufzeichnung informiert worden sei.