Die Überwachungsmassnahmen seien daher nicht heimlich erfolgt, weshalb auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Ob hinsichtlich der Videoüberwachung eine vorgängige Information der Stockwerkeigentümer erfolgt sei, könne daher offengelassen werden, wobei anzumerken sei, dass die diesbezüglichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers glaubhafter erschienen als diejenigen des Beschwerdeführers, der sich anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2019 nicht an eine vorgängige Information zu erinnern vermocht habe.