4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verweigerte eine Aktenentfernung der fraglichen Überwachungsaufnahmen sowie aller Aktenbestandteile, welche darauf Bezug nehmen, mit der Begründung, dass es sich bei diesen nicht um rechtswidrig erlangte Beweismittel handle. So sei der Umstand, dass der Parkplatz des Straf- und Zivilklägers videoüberwacht werde, anhand der angebrachten Aufkleber klar erkennbar gewesen. Die Überwachungsmassnahmen seien daher nicht heimlich erfolgt, weshalb auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliege.