2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.7, wonach auf Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen grundsätzlich einzutreten sei, indes je nach Umständen des Einzelfalls eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.2 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 20 123 wurden beigezogen, ebenso die amtlichen Akten EO 19 6666. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers erübrigen sich.