BSG 162.11]). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art.