Der Straf- und Zivilkläger nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang des im Ausstandsverfahren ergangenen Urteils des Bundesgerichts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 erinnerte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 daran, dass sie am 27. Januar 2022 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet habe, und stellte fest, dass ein schriftlicher Beschluss ergehen werde.