2 Zivilkläger Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer – letztlich ohne Erfolg – den Ausstand jener Mitglieder der Beschwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Beschluss BK 20 123 vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022). Der Straf- und Zivilkläger nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung.