Mit Verfügung vom 24. November 2021 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Gleichzeitig stellte sie den Aktenbeizug der amtlichen Akten EO 19 6666 und des früheren Beschwerdeverfahrens BK 20 123 fest und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Straf- und