Dabei stützte sich die Beschwerdekammer zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts insbesondere auf die vom Straf- und Zivilkläger eingereichten (privaten) Überwachungsaufnahmen, wobei die Frage nach deren Verwertbarkeit ausdrücklich offengelassen wurde. Auf eine dagegen vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht ein. 1.2 Am 5. November 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aller vom Straf- und Zivilkläger erstellten Datenaufzeichnungen ab.