Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 532 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. November 2021 (EO 19 6666) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafunter- suchung wegen Sachbeschädigung. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts stellte sie das Verfahren am 13. März 2020 ein. Die dagegen vom Straf- und Zivil- kläger erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) mit Be- schluss BK 20 123 vom 4. Juni 2020 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Da- bei stützte sich die Beschwerdekammer zur Bejahung eines hinreichenden Tatver- dachts insbesondere auf die vom Straf- und Zivilkläger eingereichten (privaten) Überwachungsaufnahmen, wobei die Frage nach deren Verwertbarkeit ausdrück- lich offengelassen wurde. Auf eine dagegen vom Beschuldigten eingereichte Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht ein. 1.2 Am 5. November 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aller vom Straf- und Zivilkläger erstellten Datenaufzeichnungen ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 18. November 2021 Beschwerde und bean- tragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – was folgt: A. Hauptantrag 1. Die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 19 6666 vom 05. November 2021 sei aufzuheben und es seien alle vom Beschwerdegegner 2 (sc. Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (sc. Beschwerdegegnerin 1) ein- gereichten und von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogenen Datenträger und sämtliche davon in Dokumentenform erstellten Aufzeichnungen (Ausdrucke und dergleichen) sowie alle Aktenbe- standteile, welche darauf Bezug nehmen, aus den Strafakten EO19 666 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten. Eventuell: Die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau im Verfahren EO 19 6666 vom 05. November 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau zu ergänzender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurück zu weisen. B. Verfahrensantrag 2. Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung beizulegen. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wies die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Gleichzeitig stellte sie den Aktenbeizug der amtlichen Akten EO 19 6666 und des früheren Beschwerdeverfah- rens BK 20 123 fest und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Straf- und 2 Zivilkläger Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der Folge beantragte der Be- schwerdeführer – letztlich ohne Erfolg – den Ausstand jener Mitglieder der Be- schwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Be- schluss BK 20 123 vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022). Der Straf- und Zivilkläger nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zur Beschwer- de Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang des im Ausstandsverfahren ergangenen Urteils des Bundesgerichts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 erinnerte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 daran, dass sie am 27. Januar 2022 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet habe, und stellte fest, dass ein schriftlicher Beschluss ergehen werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.7, wonach auf Beschwer- den gegen entsprechende Verfügungen grundsätzlich einzutreten sei, indes je nach Umständen des Einzelfalls eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.2 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 20 123 wurden beigezogen, ebenso die amtlichen Akten EO 19 6666. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Be- weisanträgen des Beschwerdeführers erübrigen sich. Gleiches gilt hinsichtlich des Verfahrensantrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser wurde mit Verfügung vom 24. November 2021 abgewiesen. 3. Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt eine Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers zugrunde, welcher in der gleichen Liegenschaft wie der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung besitzt und bewohnt. Der Straf- und Zi- vilkläger wirft dem Beschwerdeführer Sachbeschädigungen an seinem Personen- wagen und anderen ihm gehörenden Gegenständen (insbesondere Dachbox) vor, wobei den Akten entnommen werden kann, dass er sich in diesem Zusammenhang bereits am 15. November 2017 zum ersten Mal an die Polizei gewandt hatte. Ak- 3 tenkundig ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger seinen Einstellhallenplatz seit dem 20. Februar 2018 mit einer in seinem Fahrzeug angebrachten Kamera über- wacht. Je nach Positionierung der Kamera sind auch weitere Teile der Einstellhalle sichtbar. Aufgrund der so gewonnenen Aufnahmen meldete sich der Straf- und Zi- vilkläger schliesslich am 29. März 2019 erneut bei der Polizei und stellte Strafan- trag gegen den Beschwerdeführer. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verweigerte eine Aktenentfernung der fraglichen Überwa- chungsaufnahmen sowie aller Aktenbestandteile, welche darauf Bezug nehmen, mit der Begründung, dass es sich bei diesen nicht um rechtswidrig erlangte Be- weismittel handle. So sei der Umstand, dass der Parkplatz des Straf- und Zivilklä- gers videoüberwacht werde, anhand der angebrachten Aufkleber klar erkennbar gewesen. Die Überwachungsmassnahmen seien daher nicht heimlich erfolgt, wes- halb auch keine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Ob hinsichtlich der Videoüber- wachung eine vorgängige Information der Stockwerkeigentümer erfolgt sei, könne daher offengelassen werden, wobei anzumerken sei, dass die diesbezüglichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers glaubhafter erschienen als diejenigen des Beschwerdeführers, der sich anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2019 nicht an eine vorgängige Information zu erinnern vermocht habe. Immerhin sei auf einer Aufnahme ersichtlich, dass ein Nachbar in die Dashcam winke, was auf Kenntnis der Videoüberwachung schliessen lasse. Weiter hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass selbst bei Vorliegen einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung eine solche mit Blick auf den Rechtfertigungsgrund der überwiegenden privaten Interessen nicht widerrechtlich wäre. Bei den fraglichen Aufnahmen habe es sich um anlassbedingte Aufnahmen gehandelt, weshalb die Polizei denn auch bereits zuvor über die Aufzeichnung informiert worden sei. Selbst wenn dennoch davon ausgegangen werden müsste, dass die Aufnahmen in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und damit von einer Persönlichkeitsver- letzung ausgegangen werden müsste, dürften diese gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. Bei den Tatvorwürfen (Sachbeschädigungen und «Ge- fährdung durch Einfüllen von Steinchen in die Radkappe mit Auswirkungen auf die Bremswirkung des Fahrzeugs») handle es sich um schwere Straftaten im Sinne dieser Bestimmung. Ausserdem sei der Straf- und Zivilkläger durch die aufgenom- menen Straftaten des Beschuldigten direkt betroffen und habe mit der Dashcam einzig seinen eigenen Parkplatz bzw. seinen eigenen Personenwagen und nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugängliche Räume gefilmt. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich unter Verweis auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Unverwertbarkeit der fraglichen Überwachungsaufnahmen. Der Straf- und Zivilkläger habe unbestrit- ten bzw. aktenmässig belegt mittels einer in seinem privaten Personenwagen in- stallierten Videoüberwachungskamera einen Bereich der Einstellhalle an seinem sowie dem Domizil des Beschwerdeführers überwacht. Die Liegenschaft sei im Stockwerkeigentum aufgeteilt und bei der fraglichen Einstellhalle handle es sich um eine Anlage im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Bst. 3 des Schweizerischen Zivilgesetz- 4 buchs (ZGB; SR 210), demnach um einen Gebäudeteil, der ex lege nicht zu Son- derrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers ausgeschieden werden könne. Um diese Einstellhalle – auf welche Art auch immer – mittels Videokameras legal überwachen zu können, wäre zwingend ein entsprechender (und wohl einstimmi- ger) Beschluss aller beteiligten Stockwerkeigentümer notwendig gewesen. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, treffe somit nicht zu, dass die Aufnahmen recht- mässig erstellt worden seien, weil alle Stockwerkeigentümer vorgängig über die Vi- deoüberwachung informiert worden seien und ihre Einwilligung dazu erteilt hätten. Auf die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft gewürdigten Auf- nahmen, auf welchen die in der Einstellhalle angebrachten Aufkleber mit dem Hin- weis auf die Videoüberwachung zu erblicken seien, könne ohnehin nicht abgestellt werden, seien diese doch erst nach den mutmasslichen Taten erstellt worden. Vollends widersinnig sei es alsdann, aus diesen den Schluss ziehen zu wollen, die Stockwerkeigentümer hätten damit ihr Einverständnis zur Videoüberwachung ge- geben. Die Aufnahmen müssten demzufolge als «heimlich erstellt» und damit als «rechtswidrig erlangt» bezeichnet werden. Im Weiteren handle es sich bei den Tat- vorwürfen nicht um «schwere Taten» im Sinn von Art. 141 StPO, welche die Ver- wertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels zu rechtfertigen vermöchten. Bei der Sachbeschädigung handle es sich um ein Antragsdelikt, d.h. um ein Delikt, welches nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt werde und damit um eine Erscheinungsform minderer bzw. geringfügiger Delinquenz. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, dass dem Straf- und Zivilklä- ger von der Täterschaft auch Steinchen in die Radkappen gelegt worden seien, was Auswirkungen auf die Bremswirkung des Fahrzeugs hätte haben können (ver- bunden mit möglichen gravierenden Folgen), müsse dies als willkürlich taxiert wer- den, habe sie doch diesbezüglich im Rahmen der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO die (Teil-)Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass selbst bei fehlender Kenntnis der vom Straf- und Zivilkläger durchgeführten Überwachung eine allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes priva- tes Interesse des Straf- und Zivilklägers gerechtfertigt wäre. Die Überwachung ha- be die Verhinderung und Aufdeckung weiterer Beschädigungen am Fahrzeug des Straf- und Zivilklägers bezweckt, sei hierfür geeignet gewesen und habe sich auf denjenigen Teil beschränkt, der für die Zweckerfüllung relevant gewesen sei. Milde- re Massnahmen seien nicht zur Verfügung gestanden. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 führt der Straf- und Zivilkläger – teilweise unter Bezugnahme auf seine Replik vom 10. Mai 2020 im Beschwerde- verfahren BK 20 123 sowie in kurzer Widergabe der Historie – aus, dass die Ange- legenheit sehr wohl an der Eigentümerversammlung besprochen worden sei. Die Aufkleber an den wichtigsten Standorten seien bereits bei der ersten Vorsprache bei der Polizei (2017) Thema gewesen und seien immer vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch darüber informiert worden, dass er gefilmt werde und die Polizei eingeschaltet worden sei. 5 5. 5.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Verwertbarkeit von Überwachungsaufnah- men, die durch eine private Person in einer Einstellhalle einer Mehrparteienliegen- schaft – und damit an einer privaten Örtlichkeit – erstellt worden sind (gemäss Ein- vernahme des Straf- und Zivilklägers vom 15. Mai 2019 Z. 128 f. haben nur die Ei- gentümer Zuritt zur Einstellhalle). Das Erstellen entsprechender Aufnahmen stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e des Bun- desgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2; Art. vgl. auch 2 ZGB). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfer- tigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil des Bundesgericht 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwert- bar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). 5.2 5.2.1 Betreffend die Transparenz der Überwachung gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG ist zunächst festzuhalten, dass für die betroffene Person «erkennbar» sein muss, ob und wann Daten, die sie betreffen, gegenwärtig oder allenfalls in der Zukunft be- schafft werden. Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer er- kennbaren Beschaffung gesprochen werden kann, sind nach den Umständen so- wie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beur- teilen (Art. 4 Abs. 2 DSG). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG bedeutet, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Da- tenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird (zum Ganzen: das zur Publikation 6 vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.2 Gemäss Ausführungen des Straf- und Zivilklägers soll die Sachlage an einer Stockwerkeigentümerversammlung besprochen (Stellungnahme des Straf- und Zi- vilklägers vom 8. Dezember 2021), entsprechend sollen sowohl der Beschwerde- führer persönlich als auch die Eigentümer über die Überwachung informiert worden sein. Die Eigentümer hätten ihr Einverständnis gegeben (Protokoll der Einvernah- me des Straf- und Zivilklägers vom 15. Mai 2019 Z. 43, 117 f. und Z. 122 ff.) und die Angelegenheit sei mit der Polizei – konkret mit dem Polizeibeamten D.________ – abgesprochen worden (Protokoll der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 29. Juni 2021 Z. 80 f. und 173, auch zum Folgenden). Diese sei denn auch mehrere Male in der Einstellhalle gewesen. Es sei mit Aufklebern – u.a. an der Tür und der Säule – auf die Videoüberwachung hingewiesen worden (a.a.O., Z. 179 ff.). Ein förmlicher Beschluss der Eigentümergemeinschaft liege nicht vor, da ein solcher als nicht notwendig erachtet worden sei. Es sei jedoch an einer Versammlung über die Videoüberwachung gesprochen worden (a.a.O. Z. 187 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits vermochte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2019 nicht bewusst daran zu erinnern, dass er vom Straf- und Zivilklä- ger über die Überwachung informiert worden sei (dort Z. 104 f., auch zum Folgen- den). Dies könne aber sein und er habe vermutet, dass der Beschwerdeführer sein Auto überwache. 5.2.3 Auch wenn die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Eigentümer- gemeinschaft über die Videoüberwachung informiert habe, glaubhaft erscheinen (dies u.a. mit Blick auf das Video Nr. 38 vom 22. April 2019 «E.________ am win- ke» [Harddisk, welche vom Straf- und Zivilkläger am 29. Juni 2021 eingereicht wor- den ist; nachfolgend: Harddisk vom 29. Juni 2021]), vermögen die bisherigen Ver- fahrensakten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, ab wann die Videoauf- zeichnung für alle Betroffenen erkennbar gewesen ist. Es trifft zu, dass der Straf- und Zivilkläger in der Einstellhalle Aufkleber mit der entsprechenden Information angebracht hat, ist doch auf einer Aufnahme vom 10. Dezember 2019 ein solcher an der Säule rechts vom Parkplatz Nr. 3 ersichtlich (Harddisk vom 29. Juni 2021: Mum34 letzte Daten 2021 > Fotos > 0191210_182609.jpg). Indes hält der Be- schwerdeführer insoweit zu Recht entgegen, dass die entsprechende Aufnahme erst nach Einreichung der Strafanzeige und damit ausserhalb des angeblichen Tat- zeitraums (1. August 2013 bis 12. Mai 2019) erfolgt ist. Nach grober Sichtung der vom Straf- und Zivilkläger eingereichten Daten ist für die Beschwerdekammer nicht bestimmbar, ab wann die Aufkleber in der Einstellhalle angebracht worden sind. Jedenfalls im Februar 2019 scheint an der vorgenannten Säule noch kein Aufkleber gewesen zu sein (vgl. Harddisk vom 29. Juni 2021: Daten Gericht Kurzfassung > 12.2 «A.________ dr knapp Parkierer» [184722.jpg vom 22. Februar 2019]). Ob die hier interessierende Videoüberwachung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 DSG resp. an die «Erkennbarkeit» genügte oder nicht, kann folglich derzeit nicht absch- liessend geklärt werden. Es bedürfte hierfür weiterer Abklärungen wie die Befra- gung der vom Straf- und Zivilkläger informierten und beigezogenen Polizeibeamten 7 (insbesondere des Polizeibeamten D.________), die sich scheinbar mehrmals in der fraglichen Einstellhalle aufgehalten haben sollen (Protokoll der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 29. Juni 2021 Z. 173) und der übrigen Stockwerkei- gentümer sowie allenfalls ein Beizug der Stockwerkeigentümerversammlungspro- tokolle. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen (E. 5.3) kann die Klärung der Frage der «Erkennbarkeit» an dieser Stelle indes offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse des Straf- und Zivilklägers gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund braucht denn auch nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wonach es für eine Überwachung in der Einstellhalle gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmun- gen möglicherweise eines einstimmigen Beschlusses der Stockwerkeigentümer bedurft hätte. 5.3 5.3.1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 [zur Publikation vor- gesehen]; alle auch zum Folgenden). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis). Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private In- teressen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Da- tenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln. Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. Ob der Bearbei- ter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen], mit zahlreichen Hinweisen). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützens- wertes Interesse darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. No- vember 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassen- raums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in welchem die Arbeitnehmer im Ver- lauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden; ferner 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Als Si- cherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (Merkblatt des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten [EDÖB] zur «Videoüberwachung durch private Personen»). 8 5.3.2 Dass die General- und Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Rechtfertigungs- grunds – hier ein überwiegendes privates Interesse des Straf- und Zivilklägers – bejaht haben, ist nicht zu beanstanden: Das vom Straf- und Zivilkläger in seinem Personenwagen angebrachte Aufnahme- gerät bezweckte die Überwachung seines Fahrzeugs und seines Parkplatzes bzw. der dort befindlichen Gegenstände (wie die Dachbox). Dass dabei auch die unmit- telbare Umgebung seines Einstellhallenplatzes erfasst worden ist, war unvermeid- lich und kann nicht beanstandet werden. Eine weitere Eingrenzung war nicht mög- lich. Grund für die Installation des Überwachungsgeräts und die damit ab Februar 2018 erfolgten Aufnahmen waren die zuvor – mutmasslich in der Einstellhalle – er- littenen Sachbeschädigungen, worüber der Straf- und Zivilkläger die Polizei denn auch bereits im November 2017 informiert hatte. Bereits damals nannte er den Be- schwerdeführer als vagen Tatverdächtigen (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2019 S. 2). Der Straf- und Zivilkläger hatte somit einen konkreten Anlass für die Überwa- chung seines Einstellhallenplatzes zu den Zeiten, an denen er sein Fahrzeug dort abgestellt hatte und nicht persönlich dort sein konnte. Ihm ist ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse daran zuzugestehen, dass sein Eigentum nicht absicht- lich beschädigt wird. Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sein Interesse klar jenes des Beschwerdeführers, nicht in seinen Persönlichkeits- rechten tangiert zu werden, überwogen hat, zumal mit den Aufnahmen nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist. Bei dem im Fahrzeug angebrachten Gerät zwecks Überwachung des Einstellhallen- platzes und des Fahrzeugs handelte es sich nicht um eine dauerhafte Überwa- chung eines stark frequentierten Bereichs wie etwa denjenigen eines Eingangs ei- ner Liegenschaft, welche eine systematische Erhebung des Verhaltens des Be- schwerdeführers ermöglicht hätte und damit einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darzustellen vermöchte (siehe dazu auch BGE 142 II 263, wo die Videokameras im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses als nicht zulässig erachtet wurden, diejenigen – von den kantonalen Gerichten nicht beanstandeten – Kameras in der Einstellhalle vor Bundesgericht hingegen nicht mehr Thema wa- ren). Gemäss unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Straf- und Zivilklä- gers in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 beschränkte sich die Auf- nahmedauer zunächst auf 34 Minuten pro Tag. Ende Januar 2019 ersetzte er das bisherige Aufnahmegerät mit einer Dashcam, welche nur noch bei Bewegung in der Nähe seines Fahrzeugs aufgezeichnet hat (Replik vom 10. Mai 2020 im Verfah- ren BK 20 123). Die hier interessierenden anlassbedingten Aufnahmen beschränk- ten sich somit auf das Notwendige und wurden lediglich den Strafverfolgungs- behörden zur Kenntnis gebracht. Gegenteiliges macht denn auch der Beschwerde- führer nicht geltend. Dass die vom Beschwerdeführer gewählte Massnahme, d.h. die Videoüberwachung, nicht zur Aufklärung mutmasslicher Straftaten – und allen- falls auch zu deren künftigen Verhinderung – resp. zur Identifizierung einer allfälli- gen Täterschaft geeignet wäre, wird zu Recht nicht behauptet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ohnehin äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort zur Frage, ob der Straf- und Zivilkläger ein überwie- gendes privates Interesse und damit einen Rechtfertigungsgrund für die Überwa- 9 chungsmassnahmen hatte. Seine Ausführungen beschränkten sich einzig auf das Fehlen einer Einwilligung. Schliesslich sind auch keine geeigneten milderen Massnahmen zur Ahndung mut- masslicher Straftaten ersichtlich. Die Überwachung ist somit insgesamt als verhält- nismässig und damit rechtmässig zu bezeichnen (siehe auch Merkblatt des EDÖB zur «Videoüberwachung durch private Personen», wonach Videokameras in einer Einstellhalle im Allgemeinen erlaubt sind, da sie Vandalismus verhindern oder zu dessen Ahndung beitragen können). Die daraus resultierenden Aufnahmen sind als Beweismittel im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren demnach verwertbar. Ausführungen zu Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig er- langter Beweise) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Straf- und Zivilkläger sind keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. Allfällige Entschädigungsforderungen hätten ohne- hin explizit beantragt werden müssen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11