6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.