Es handelt es sich hierbei um besonders schützenswerte Rechtsgüter, womit die Delikte im Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung die geforderte Schwere erfüllen. Im Vergleich zu den besonders geschützten Rechtsgütern der körperlichen und sexuellen Unversehrtheit ist der leichte Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung für den bereits vorbestraften Beschwerdeführer ohne Weiteres verhältnismässig. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung resp. die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind.