Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin bereits seit längerem kennen sollen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist aufgrund des aktuellen Deliktsvorwurfes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität von Frauen, insbesondere der Privatklägerin, geringschätzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach Anzeigeerstattung nicht aufhörte, Nachrichten an die Privatklägerin zu senden.