Er hingegen schrieb Dinge wie: «Dein problem ist das du mich liebst und gerne hättest würde ich damit meiner hand und deiner muschi nochmals tun» oder «habe dein kissen und decke bereit gemacht das wenn du schläfst ich an dir fummeln kann». Dass auch das Opfer Avancen gemacht haben soll, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin bereits seit längerem kennen sollen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.