Die entsprechenden Verurteilungen sind Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Zuzüglich der vorgeworfenen Delikte aus dem laufenden Strafverfahren bestehen beim Beschwerdeführer eindeutig konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenüber dem straffreien Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit darauf, weitere Delikte von einer gewissen Schwere zu begehen resp. begangen zu haben.