6 sich dabei um Verbrechen (Art. 285 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), also Delikte einer gewissen Schwere. Der Schutzbereich von Art. 285 StGB umfasst nicht zuletzt die körperliche Integrität von Amtsträgern, welche als besonders schützenswert gilt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die entsprechenden Verurteilungen sind Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist.