5.2 Zu prüfen ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen. Geht es um die Aufklärung noch nicht bekannter Delikte, ist sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Analyse ein geeignetes Mittel zur Täteridentifikation. Da es um unbekannte Delikte geht, stellt für sich allein die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes milderes Mittel dar. 5.3 In die Gesamtabwägung der Verhältnismässigkeitsprüfung der DNA-Analyse sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung fliessen verschiedene Kriterien.