Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich seit Jahren gekannt und gegenseitig Avancen gemacht, weshalb es sich hierbei um eine einmalige Angelegenheit handle, die sich zwischen zwei Bekannten abgespielt habe. Letztlich sei die DNA-Analyse auch kein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Sexualdelikten, handle es sich bei den sichergestellten Spuren vielfach um sogenannte Mischspuren, wodurch eine Zuordnung erheblich erschwert werde und fehleranfällig sei. 5.2 Zu prüfen ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen.