Auch aus dem laufenden Strafverfahren liessen sich keine erheblichen und konstanten Anhaltspunkte ausmachen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gegen das Rechtsgut der sexuellen Freiheit gestellt haben könnte oder dass er dies in Zukunft tun würde. Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich seit Jahren gekannt und gegenseitig Avancen gemacht, weshalb es sich hierbei um eine einmalige Angelegenheit handle, die sich zwischen zwei Bekannten abgespielt habe.