Zudem habe die Staatsanwaltschaft damals eine DNA-Analyse als nicht verhältnismässig erachtet, weshalb sie auch vorliegend nicht als Anhaltspunkte für weitere bereits begangene oder noch zu begehende Delikte dienen könnten, zumal sie mit den im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte nicht zu vergleichen seien. Auch aus dem laufenden Strafverfahren liessen sich keine erheblichen und konstanten Anhaltspunkte ausmachen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gegen das Rechtsgut der sexuellen Freiheit gestellt haben könnte oder dass er dies in Zukunft tun würde.