5. 5.1 Dass mit Art. 260 StPO und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht sowie hinsichtlich der laufenden Strafuntersuchung gestützt auf die aktuellen Kenntnisse ein hinreichender Tatverdacht auf Schändung, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung gegen den Beschwerdeführer besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt.