Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 3.6 Dagegen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Begründung des Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Profil Erstellung nicht auszumachen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfassende Begründung ist nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der erwähnten Aktenstücke die Tragweite des Entscheids bewusst gewesen sein.