Ausführungen zur konkreten Eignung würden sich damit erübrigen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände der Vorwürfe bekannt waren, zumal er wenige Tage vor Erhalt der angefochtenen Verfügung einen Entwurf der Anklageschrift erhalten habe. 3.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.