3 deutlich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2021 (BK 2021 116) sei diese nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat angeordnet worden, sondern in Bezug auf zukünftig zu erwartende Straftaten erfolgt. Ausführungen zur konkreten Eignung würden sich damit erübrigen.