393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme nachbegründet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung grundsätzlich identisch seien, wie diejenigen für die Anordnung einer DNA-Analyse, wobei letztere den schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Eine separate Begründung der Verhältnismässigkeit wäre redundant. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO ergebe sich