je mit Hinweisen). 3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht, zumal die angefochtene Verfügung – wie die Generalstaatsanwaltschaft selber ausführt – keine Begründung hierzu enthält. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.