Um welche Art der Delikte es sich hierbei handle, sei nicht ersichtlich. Damit eine DNA-Analyse für anderweitige bereits begangene Delikte verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche eine erhöhte Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass der Beschwerdeführer bereits andere gleichartige Delikte begangen habe oder in Zukunft begehen werde. Ein blosser Hinweis auf ohnehin nicht gleichartige Vorstrafen würde selbstredend zur Begründung nicht ausreichen und sei im Hinblick auf eine sog. fishing expedition nicht unproblematisch. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.