2 schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, womit entsprechend erhöhte Begründungsanforderungen einhergingen. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welches Sexualdelikt sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Anlassdelikts beziehe. Immerhin sei der Verfügung zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Analyse angeordnet habe, um weitere bereits begangene Straftaten aufzuklären. Um welche Art der Delikte es sich hierbei handle, sei nicht ersichtlich.