Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.