schleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils, eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Begründung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 19. November 2021 ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der verfahrensrelevanten Akten eröffnete sie am 25. November 2021 den Schriftenwechsel. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.