Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 531 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Schändung, sexueller Belästigung, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. November 2021 (BM 20 36824) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Schändung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmelde- anlage und Drohung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Mit Verfügung vom 8. November 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangen- schleimhautabstrichs sowie die Erstellung des DNA-Profils an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. No- vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen Verzicht auf die erkennungs- dienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangen- schleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils, eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Begründung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 19. November 2021 ein Be- schwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der verfahrensrelevanten Akten eröffnete sie am 25. No- vember 2021 den Schriftenwechsel. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Der Be- schwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfas- sung und DNA-Profil-Erstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung erschliesse sich nicht, ob zusätzlich zur DNA-Erfassung eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO ange- ordnet werde. Sofern letzteres der Fall sei, sei diese nicht begründet. Ferner sei auch die Begründung der DNA-Erfassung nicht rechtsgenüglich erfolgt. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle eine DNA-Analyse einen 2 schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, womit entsprechend erhöhte Begründungsanforderungen einhergingen. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welches Sexualdelikt sich die Staats- anwaltschaft hinsichtlich des Anlassdelikts beziehe. Immerhin sei der Verfügung zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Analyse angeordnet habe, um weitere bereits begangene Straftaten aufzuklären. Um welche Art der Delikte es sich hierbei handle, sei nicht ersichtlich. Damit eine DNA-Analyse für anderweitige bereits begangene Delikte verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche eine erhöhte Wahrscheinlichkeit begründen wür- den, dass der Beschwerdeführer bereits andere gleichartige Delikte begangen ha- be oder in Zukunft begehen werde. Ein blosser Hinweis auf ohnehin nicht gleichar- tige Vorstrafen würde selbstredend zur Begründung nicht ausreichen und sei im Hinblick auf eine sog. fishing expedition nicht unproblematisch. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht, zumal die angefochtene Verfügung – wie die Generalstaatsanwaltschaft selber ausführt – keine Begrün- dung hierzu enthält. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt vorliegend über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegen- den Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme nachbegründet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung grundsätzlich identisch seien, wie diejenigen für die Anordnung einer DNA-Analyse, wobei letztere den schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Eine separate Begründung der Verhältnismässigkeit wäre redundant. Die Anord- nung einer erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO ergebe sich 3 deutlich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Anders als in dem vom Be- schwerdeführer zitierten Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2021 (BK 2021 116) sei diese nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Tat angeordnet worden, sondern in Bezug auf zukünftig zu erwartende Strafta- ten erfolgt. Ausführungen zur konkreten Eignung würden sich damit erübrigen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände der Vorwürfe bekannt waren, zumal er wenige Tage vor Erhalt der ange- fochtenen Verfügung einen Entwurf der Anklageschrift erhalten habe. 3.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 3.6 Dagegen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Begründung des Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Profil Erstellung nicht auszuma- chen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfassende Begründung ist nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der erwähnten Ak- tenstücke die Tragweite des Entscheids bewusst gewesen sein. Eine sachgerechte Anfechtung an die höhere Instanz war möglich, was nicht zuletzt die umfassende Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 zeigt. Ob die Erstellung des DNA-Profils im Zeitpunkt ihrer Anordnung begründet war, ist hinge- gen im Rahmen des Materiellen zu prüfen. Auch wenn die Begründung in der Ver- fügung eher kurz gefasst ist, genügt sie den Begründungsanforderungen und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. 4. Materielles 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, sowie Tat- zusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung un- terstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation ei- ner Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präven- tiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatver- dacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 4 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grund- rechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. Au- 5 gust 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für we- sentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 5. 5.1 Dass mit Art. 260 StPO und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die er- kennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht sowie hin- sichtlich der laufenden Strafuntersuchung gestützt auf die aktuellen Kenntnisse ein hinreichender Tatverdacht auf Schändung, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung gegen den Beschwerdeführer besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch in materiel- ler Hinsicht mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der DNA-Analyse, dass keine er- heblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere, allen- falls auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Der blosse Verweis auf seine Vorstrafen genüge hierfür nicht. Zwar sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden, wie jedoch aus den ausgesprochenen Geldstrafen und deren bedingten Vollzugs hervorgehe, sei sein Verschulden jeweils sehr leicht gewesen. Zudem habe die Staatsanwalt- schaft damals eine DNA-Analyse als nicht verhältnismässig erachtet, weshalb sie auch vorliegend nicht als Anhaltspunkte für weitere bereits begangene oder noch zu begehende Delikte dienen könnten, zumal sie mit den im aktuellen Strafverfah- ren vorgeworfenen Delikte nicht zu vergleichen seien. Auch aus dem laufenden Strafverfahren liessen sich keine erheblichen und konstanten Anhaltspunkte aus- machen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gegen das Rechtsgut der sexuellen Freiheit gestellt haben könnte oder dass er dies in Zu- kunft tun würde. Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich seit Jah- ren gekannt und gegenseitig Avancen gemacht, weshalb es sich hierbei um eine einmalige Angelegenheit handle, die sich zwischen zwei Bekannten abgespielt ha- be. Letztlich sei die DNA-Analyse auch kein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Sexualdelikten, handle es sich bei den sichergestellten Spuren vielfach um soge- nannte Mischspuren, wodurch eine Zuordnung erheblich erschwert werde und feh- leranfällig sei. 5.2 Zu prüfen ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen. Geht es um die Aufklärung noch nicht bekannter Delikte, ist sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Analyse ein geeignetes Mittel zur Täteridentifikation. Da es um unbekannte Delikte geht, stellt für sich allein die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes milderes Mittel dar. 5.3 In die Gesamtabwägung der Verhältnismässigkeitsprüfung der DNA-Analyse sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung fliessen verschiedene Kriterien. Entspre- chend sind dabei auch allfällige Vorstrafen des Beschuldigten von Interesse. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt. Es handelt 6 sich dabei um Verbrechen (Art. 285 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), also Delikte einer gewissen Schwere. Der Schutzbereich von Art. 285 StGB umfasst nicht zuletzt die körperliche Integrität von Amtsträgern, welche als besonders schützenswert gilt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die entsprechenden Verurteilungen sind Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Zuzüglich der vorgeworfenen Delikte aus dem laufen- den Strafverfahren bestehen beim Beschwerdeführer eindeutig konkrete Anhalts- punkte für die Annahme einer gegenüber dem straffreien Durchschnittsbürger zu- mindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit darauf, weitere Delikte von einer gewis- sen Schwere zu begehen resp. begangen zu haben. Unbestrittenermassen schrieb der Beschwerdeführer unzählige Nachrichten an die Privatklägerin und rief sie ständig an, obwohl sie ihn mehrfach bat, dies zu unterlassen. Die Nachrichten be- inhalten überwiegend sexuell motivierte Inhalte. Dem Beschwerdeführer wird so- dann vorgeworfen, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben, während sie schlief. Anschliessend soll er ihr gedroht haben, indem er ihr schrieb, man rede in D.________ darüber, sie wie eine Hexe zu verbrennen oder gefesselt in die Aare zu werfen. Der Beschwerdeführer selbst drohte in seinen Nachrichten an die Privatklägerin, ähnliche Taten, wie die im aktuellen Strafverfah- ren vorgeworfenen, erneut zu begehen. Die etlichen unbeantworteten Anrufversu- che sowie diverse Nachrichten des Beschwerdeführers zeigen, dass er den Willen der Privatklägerin, sie in Ruhe zu lassen, nicht respektiert. Sie schreibt in den Nachrichten mehrfach, der Beschwerdeführer solle sie nicht mehr belästigen. Er hingegen schrieb Dinge wie: «Dein problem ist das du mich liebst und gerne hättest würde ich damit meiner hand und deiner muschi nochmals tun» oder «habe dein kissen und decke bereit gemacht das wenn du schläfst ich an dir fummeln kann». Dass auch das Opfer Avancen gemacht haben soll, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin be- reits seit längerem kennen sollen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist aufgrund des aktuellen Deliktsvorwurfes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität von Frauen, insbesondere der Privatklä- gerin, geringschätzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach Anzeigeerstattung nicht aufhörte, Nachrichten an die Privatklägerin zu senden. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Delikte gegen die körperliche und/oder sexuelle Integrität vorwiegend von Frauen erneut begeht resp. bereits begangen hat. Es handelt es sich hierbei um besonders schützenswerte Rechtsgüter, womit die Delikte im Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung die geforderte Schwere erfüllen. Im Vergleich zu den besonders geschützten Rechtsgütern der körperlichen und sexuellen Unversehrtheit ist der leichte Grund- rechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung für den bereits vorbestraften Beschwerdeführer ohne Weiteres verhältnismässig. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung resp. die erkennungs- dienstliche Erfassung zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Auch die Voraussetzungen von 7 Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, auf- zuerlegen. Ein Viertel der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens fest- gesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 3/4, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/4 der Kosten, ausma- chend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental-Oberaargau, F.________, Schermenweg 9, 3001 Bern (per A-Post) Bern, 29. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9