Die Gesuchsgegnerin hat zeitnah über die Anträge der Gesuchstellerin entschieden. Der Anzeigerapport vom 22. März 2021 zeigt, dass es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt handelt und zahlreiche von der Gesuchstellerin eingereichte Dokumente zu sichten waren. Die bisherige Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht von Phasen längerer Untätig-