Mit Blick auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin am 16. Februar 2021 eine neue Strafanzeige eingereicht und darin explizit gegen den Beschuldigten Vorwürfe erhoben hat, sind keine Hinweise ersichtlich, dass die getrennte Verfahrensführung eine krasse Rechtsverletzung darstellt, zumal der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Gesuchstellerin nicht von der Anzeige vom 30. November 2020 erfasst ist (vgl. Einvernahme der Gesuchstellerin vom 31. August 2021 Z. 50 ff.). Die separate Behandlung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten bzw. die unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der neu eingereichten Anzeige ist, wie erwähnt, auch kein