Dies dürfte aber vor allem daran liegen, dass er sich zur Anzeige der Gesuchstellerin gar nicht äussern wollte (Einvernahme des Beschuldigten vom 31. August 2021 Z. 94 ff.), was nicht der Gesuchsgegnerin angelastet werden kann. Jedenfalls weisen die bisherigen Ermittlungshandlungen im Verfahren EO 21 3114 nicht darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Strafuntersuchung unvoreingenommen zu führen. Offensichtlich handelt es sich um einen länger andauernden Konflikt, der bereits Gegenstand des Verfahrens EO 20 12347 ist. In jenem Verfahren ist auch der Gemeinderat angezeigt.