4 dass es sich um Scheineinvernahmen gehandelt oder die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin nicht ernst genommen hat. Die Einvernahme der Gesuchstellerin dauerte rund anderthalb Stunden. Die Einvernahme des Beschuldigten war zwar deutlich kürzer. Dies dürfte aber vor allem daran liegen, dass er sich zur Anzeige der Gesuchstellerin gar nicht äussern wollte (Einvernahme des Beschuldigten vom 31. August 2021 Z. 94 ff.), was nicht der Gesuchsgegnerin angelastet werden kann.