Eine solche Ausgangslage liegt nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen der Gesuchstellerin. Das bisherige Vorgehen der Gesuchsgegnerin deutet nicht darauf hin, dass sie gar keine Strafuntersuchung durchführen will oder sie untätig geblieben ist. Die Gesuchsgegnerin lud die Parteien zeitnah zu einer Vergleichsverhandlung vor und führte nach deren Scheitern sowohl eine Einvernahme mit der Gesuchstellerin als auch mit dem Beschuldigten durch. Weder die gestellten Fragen noch die Dauer der Einvernahmen erwecken den Anschein,