Es wird auch zu beurteilen sein, ob die Gesuchsgegnerin gestützt auf die vorliegende Beweislage eine Einstellung verfügen durfte. Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit liegen hingegen nur vor, wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren EO 21 3114 belastende Beweise offensichtlich nicht oder falsch gewürdigt worden wären oder die Gesuchsgegnerin augenscheinlich kein Interesse an der Aufklärung der erhobenen Vorwürfe hätte. Eine solche Ausgangslage liegt nicht vor und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen der Gesuchstellerin.