Die definitive Einstellung im Verfahren EO 21 3114 kann später mit Beschwerde angefochten werden. In jenem Rahmen wird unter anderem allfällig zu prüfen sein, ob die Gesuchsgegnerin zu Recht von einem fehlenden Tatverdacht auch hinsichtlich weiterer möglicher Täter ausgehen durfte. Es wird auch zu beurteilen sein, ob die Gesuchsgegnerin gestützt auf die vorliegende Beweislage eine Einstellung verfügen durfte.