Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2 Die Beilage 1 zum Ausstandsgesuch zeigt, dass die Gesuchstellerin insbesondere die beabsichtigte Einstellung bemängelt und sich eine Vereinigung der Verfahren wünscht. Die definitive Einstellung im Verfahren EO 21 3114 kann später mit Beschwerde angefochten werden.