Aus der Strafanzeige vom 16. Februar 2021 gehe klar hervor, dass nicht nur der Gemeindeverwalter, sondern auch der Schulleiter von E.________(Ort) und die Gemeinderäte von F.________(Ort) tatverdächtig seien. Es handle sich um eine Ergänzung zur Anzeige vom 30. November 2020 (EO 20 12347). Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin fehlende Unabhängigkeit vor. Seit den Scheineinvernahmen seien keine Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden. Es liege ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung, den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Beschleunigungsgebot und den Schutz der Menschenwürde vor.