4. Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, sie würdige die Beweise nicht bzw. nur unvollständig und habe nicht den ganzen Sachverhalt erfasst. Die Gesuchsgegnerin führe gar keine Strafuntersuchung. Es werde immer offensichtlicher, dass bewusst versucht werde, Tatbestände und Täter/Mittäter unvollständig darzustellen, zu bagatellisieren und sie (die Gesuchstellerin) zum Aufgeben zu bewegen. Aus der Strafanzeige vom 16. Februar 2021 gehe klar hervor, dass nicht nur der Gemeindeverwalter, sondern auch der Schulleiter von E.________(Ort) und die Gemeinderäte von F.________(Ort) tatverdächtig seien.