Am 1. November 2021 erfolgte in derselben Strafsache eine zweite Mitteilung, weil in der ersten Mitteilung die unbekannte Täterschaft vergessen gegangen war. Die Parteien erhielten erneut Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Auslöser für das Ausstandsgesuch scheint mit Blick auf dessen Begründung sowie die zugehörige Beilage 1 der Umstand zu sein, dass die Gesuchsgegnerin beabsichtigt, das Verfahren EO 21 3114 gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft einzustellen. Zwar erwähn-