Die Gesuchstellerin reichte das Ausstandsgesuch am 5. November 2021 ein. Am 4. Oktober 2021 hatte die Gesuchsgegnerin dem Beschuldigten im Verfahren EO 21 3114 mitgeteilt, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, und in Aussicht gestellt, das Verfahren unter Vorbehalt der Zustimmung des Leitenden Staatsanwaltes gemäss dem beiliegenden Entwurf einzustellen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 1. November 2021 erfolgte in derselben Strafsache eine zweite Mitteilung, weil in der ersten Mitteilung die unbekannte Täterschaft vergessen gegangen war.